BFH - Beschluss vom 23.09.2010
IX B 77/10
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 7;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3645/08

Ansetzen von Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung bei Vorliegen rückläufiger Mieterlöse an einem vermieteten Grundstück wegen erheblicher Mietminderungen

BFH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX B 77/10

DRsp Nr. 2010/19690

Ansetzen von Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung bei Vorliegen rückläufiger Mieterlöse an einem vermieteten Grundstück wegen erheblicher Mietminderungen

NV: Die Rechtsfrage, ob Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung wegen deutlich rückläufiger Mieterlöse angesetzt werden können, stellt sich dann nicht, wenn nach den bindenden Feststellungen des FG die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes auf eine Gemengelage verschiedener Umstände zurückzuführen ist.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 7;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben.