Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2017 wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.635,02 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin, eine Offene Handelsgesellschaft, wendet sich gegen die Höhe des durch die Beklagte erhobenen Fremdenverkehrsbeitrags.
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