I.
Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2002 für die Anschaffung von Stickmaschinen und eines Kfz den Gewinn mindernde Rücklagen nach § 7 g Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (§ 7 g EStG) bilden konnte.
Der Kläger wurde bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA) im Streitjahr 2002 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
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