Streitig ist, ob der Kläger für seinen Betrieb im Jahre 1995 eine so genannte Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in seiner Gewinnermittlung berücksichtigen durfte und dies sodann im Streitjahr 1993 zusätzlich über einen Verlustrücktrag zu berücksichtigen ist.
Der Kläger betrieb eine Spedition und berücksichtigte in seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1995 Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 2 EStG ("Mittelstands-AfA") und eine Ansparabschreibung (als "Sonderposten mit Rücklagenanteil") nach § 7 g Abs. 3 EStG i.H.v. 298.000 DM für zwei anzuschaffende Sattelzugmaschinen.
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