FG Hessen - Beschluss vom 21.09.2006
3 V 3462/05
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 § 7g Abs. 3 ;

Ansparabschreibung; Ansparrücklage; Formelle Voraussetzung; Voraussichtliche Investition - Formelle Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage

FG Hessen, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 3 V 3462/05

DRsp Nr. 2007/6247

Ansparabschreibung; Ansparrücklage; Formelle Voraussetzung; Voraussichtliche Investition - Formelle Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage

1. Zur Konkretisierung der voraussichtlichen Investitionen sind zumindest Angaben zu der Funktion des einzelnen Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich; außerdem muss aus den Angaben zu ersehen sein, dass die (beabsichtigte) Investition (noch) durchführbar und objektiv möglich ist. 2. Der Ansatz einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist nicht mehr zulässig, wenn der Steuerpflichtige die voraussichtliche Investition nicht innerhalb des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert hat.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Frage streitig, welche formellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: