FG Hessen - Beschluss vom 04.05.2009
11 V 582/09
Normen:
EStG § 4a; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 52 Abs. 23; FGO § 69;
Fundstellen:
EFG 2009, 1366

Ansparabschreibung; Ansparrücklage; Freiberufler; Wirtschaftsjahr; Anwendungsbereich; Neufassung; Gewinngrenze; Unternehmenssteuerreformgesetz - Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008

FG Hessen, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 11 V 582/09

DRsp Nr. 2009/15707

Ansparabschreibung; Ansparrücklage; Freiberufler; Wirtschaftsjahr; Anwendungsbereich; Neufassung; Gewinngrenze; Unternehmenssteuerreformgesetz - Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008

1. Die Neuregelung des § 7g EStG nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 gilt nach summarischer Prüfung für Freiberufler erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008. 2. Die spezielle Regelung des § 52 Abs. 23 EStG findet auf Steuerpflichtige, die Gewinne aus selbständiger Arbeit erzielen keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 4a; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 52 Abs. 23; FGO § 69;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Rücklagenbildung nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. im Kalenderjahr 2007 noch zulässig ist.

Der Antragsteller war im Streitjahr 2007 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG machte er für 2007 eine Ansparanschreibung nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG a.F. i.H.v. 16.000, -- EUR für die beabsichtigte Anschaffung eines Geschäfts-PKW geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 05.02.2009 lehnte der Antragsgegner die Rücklagenbildung nach § 7 g EStG a.F. ab, da diese im Kalenderjahr 2007 nicht mehr zulässig sei.