FG München - Urteil vom 29.03.2006
10 K 943/04
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2 § 4 Abs. 2 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStR 1999 R 83 R 83 Abs. 4 S. 1;

Ansparabschreibung; Disagio; Betriebliche Verbindlichkeit

FG München, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 943/04

DRsp Nr. 2006/29665

Ansparabschreibung; Disagio; Betriebliche Verbindlichkeit

1. Ein gezahltes Disagio hat der buchführende Steuerpflichtige zumindest über den Zeitraum der Zinsfestschreibung aktiv abzugrenzen. 2. Wird ein Darlehen nicht zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen, sondern tatsächlich zur Finanzierung einer Entnahme und damit für private Zwecke verwendet, entsteht keine betriebliche Verbindlichkeit.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 2 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2 § 4 Abs. 2 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStR 1999 R 83 R 83 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit der Vornahme einer Ansparabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

I.

Der Kläger (Kl) wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte aus dem Betrieb eines ... und einer ... gewerbliche Einkünfte. In der für das Streitjahr am 11. April 2002 eingereichten Bilanz wurde über den bereits vorhandenen (50.000 DM) ein weiterer Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG in Höhe von 250.000 DM ausgewiesen. Zur Erläuterung wurde eine Liste über Zugänge zum Anlagevermögen im Jahr 2000 mit Anschaffungs-/ Herstellungskosten in Höhe von 395.252,87 DM beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach wurde ein Verlust in Höhe von ... DM ausgewiesen.