FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2003
12 K 3788/02 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 Nr. 3 ; EStG § 7g Abs. 6 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2325
EFG 2005, 1533

Ansparabschreibung; Einzelausweis; Überschussrechnung; Bezugnahme auf Anlage - Abzug von Aufwendungen für geplante Investitionen nach § 7g EStG als Betriebsausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 12 K 3788/02 F

DRsp Nr. 2005/8221

Ansparabschreibung; Einzelausweis; Überschussrechnung; Bezugnahme auf Anlage - Abzug von Aufwendungen für geplante Investitionen nach § 7g EStG als Betriebsausgaben

1. Der Betriebsausgabenabzug für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (Ansparabschreibung) setzt bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung grundsätzlich die Aufnahme eines gesonderten Abzugspostens für jedes Wirtschaftsgut in die Gewinn- und Verlustrechnung voraus. 2. Bei Ausweis eines summierten Postens muss zumindest auf eine entsprechend aufgeschlüsselte Anlage Bezug genommen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 Nr. 3 ; EStG § 7g Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger, die als Ärzte in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gemeinschaftspraxis betreiben, berechtigt waren, in den Streitjahren Aufwendungen für geplante Investitionen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben abzuziehen.