Streitig ist, ob die Kläger, die als Ärzte in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gemeinschaftspraxis betreiben, berechtigt waren, in den Streitjahren Aufwendungen für geplante Investitionen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben abzuziehen.
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