FG München - Urteil vom 01.08.2005
10 K 396/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;

Ansparabschreibung; Finanzierungszusammenhang

FG München, Urteil vom 01.08.2005 - Aktenzeichen 10 K 396/03

DRsp Nr. 2006/20778

Ansparabschreibung; Finanzierungszusammenhang

Der für die Bildung einer Ansparabschreibung notwendige Finanzierungszusammenhang ist nicht mehr gewahrt, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen ist und die Bildung einer Ansparabschreibung zulässig ist.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Fliesenlegermeisterbetrieb in K), die Klägerin (Klin) u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in einer Firma in A.

In seiner Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 1997 machte der Kl Betriebsausgaben für drei Kraftfahrzeuge (...) geltend. Eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) enthielt die Gewinnermittlung nicht.