FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.04.2008
1 V 1419/08
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 7 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1018

Ansparabschreibung für GmbH & Co KG als Existenzgründer

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 1 V 1419/08

DRsp Nr. 2008/12244

Ansparabschreibung für GmbH & Co KG als Existenzgründer

Eine GmbH & Co KG ist als Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG anzuerkennen, wenn sowohl die GmbH als auch der Kommanditist jeweils für sich als Existenzgründer anzuerkennen sind.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 7 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine GmbH & Co KG Existenzgründerin im Sinne der Vorschriften der Ansparabschreibung sein kann.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 27.08.1999 gründeten G. und A. die A Möbelhaus und Schreinerei Beteiligungsgesellschaft GmbH. Am Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR war Herr G. mit 98 %, im Übrigen Herr A beteiligt. Noch am selben Tag räumte Herr A. dem weiteren Gesellschafter der GmbH ein Ankaufs- und Erwerbsrecht an seiner Beteiligung zum Nennwert ein. Mit Vertrag vom 12.12.2001 nahm Herr G. dieses Angebot an.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.08.1999 wurde die Antragstellerin gegründet. Komplementärin der KG wurde die bereits genannte A. Möbelhaus und Schreinerei Beteiligungsgesellschaft GmbH. Sie ist am Vermögen der KG nicht beteiligt. Einziger Kommanditist der KG ist Herr G. Er übernahm eine Haft- und Pflichteinlage in Höhe von 5.000 EUR.