FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.08.2009
5 V 122/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g; EStG § 52 Abs. 23; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3;

Ansparabschreibung gem § 7 g EStG für Freiberufler

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 5 V 122/09

DRsp Nr. 2009/22882

Ansparabschreibung gem § 7 g EStG für Freiberufler

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, im VZ 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 23 EStG, jeweils i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) und nicht mehr eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. geltend machen können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g; EStG § 52 Abs. 23; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in dem bei dem Antragsgegner anhängigen Einspruchsverfahren die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. streitig. Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des mit dem Einspruch angefochtenen Einkommensteuer(ESt)-Bescheides 2007 vom 19. Mai 2009 in Höhe von 12.642,00 EUR ESt und 694,65 EUR Solidaritätszuschlag. Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: