FG Hamburg - Urteil vom 29.05.2006
5 K 184/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, Abs. 5 ;

Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG

FG Hamburg, Urteil vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 5 K 184/03

DRsp Nr. 2006/22945

Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG

Die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG setzt im Fall der Betriebsgründung oder wesentlicher Betriebserweiterung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Wirtschaftsgüter voraus.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Rücklage gemäß § 7g EStG.

Die im Streitjahr ledige Klägerin reichte zunächst keine Einkommensteuererklärung für 2000 ein. Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 11.3.2003 die Einkommensteuer 2000 auf 61.842,29 EUR fest. Am 11.4.2003 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Diesen begründete sie mit ihrer am 15.5.2003 eingereichten Einkommensteuererklärung 2000, der sie eine Bilanz zum 31.12.2000 für "P..." beifügte.