FG Hessen - Beschluss vom 02.09.2008
1 V 1068/08
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;

Ansparabschreibung; Konkretisierung; Investitionsabsicht; Verbindliche Bestellung; Fremdbesitzverbot; Franchisevertrag - Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bei einem Franchisevertrag

FG Hessen, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 1 V 1068/08

DRsp Nr. 2008/19002

Ansparabschreibung; Konkretisierung; Investitionsabsicht; Verbindliche Bestellung; Fremdbesitzverbot; Franchisevertrag - Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bei einem Franchisevertrag

1. Zur Bildung einer Ansparrücklage bei einem noch zur eröffnenden Betrieb bedarf es zur Konkretisierung der Investitionsabsicht einer verbindlichen Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Bilanzstichtag. 2. Eine verbindliche Bestellung erfordert eine Vereinbahrung, die ihrem Gehalt nach der Rechtsverbindlichkeit eines Kauf-beziehungsweise Werklieferungsvertrages entspricht. 3. Ein Franchisevertrag der die bloßen Modalitäten noch abzuschließender Kaufverträge regelt und dabei den künftigen Bezug der Betriebseinrichtung durch den Franchisenehmer vom und über den Franchisegebers vorsieht, ohne dass eine Erwerbspflicht für die Betriebseinrichtung besteht, reicht für eine solche rechtsverbindliche Bestellung nicht aus.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als ... ( Angehöriger eines steuerberatenden Berufes ). Die Antragstellerin erklärte gewerbliche Einkünfte aus Immobilienverwaltung und einem ... büro.