Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zum 31.12.2001 gebildete Rücklage trotz einer für den Veranlagungszeitraum 2001 im Jahre 2004 abgegebenen "strafbefreienden Erklärung" zum 31.12.2003 aufzulösen war.
Der Kläger war im Bereich der Telekommunikation selbständig als Berater tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Er bildete zum 31.12.2001 eine Ansparrücklage in Höhe von 40.000 DM. Er erläuterte die Rücklage in der beim Finanzamt eingereichten Gewinnermittlung zunächst nicht.
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