FG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2008
2 K 5/06
Normen:
StraBEG; EStG § 7g ;
Fundstellen:
EFG 2009, 272

Ansparabschreibung; Strafbefreiende Erklärung - Zur Abgeltungswirkung einer Strafbefreiungserklärung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 5/06

DRsp Nr. 2008/23593

Ansparabschreibung; Strafbefreiende Erklärung - Zur Abgeltungswirkung einer Strafbefreiungserklärung

1. Zu den Voraussetzungen der Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG. 2. Die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Stpfl. nachweist oder glaubhaft macht, dass er die Investitionen tatsächlich durchführen will. 3. Die Privilegien des StraBEG gelten nicht für denjenigen, der geltend macht, er habe zwar eine Ansparabschreibung gebildet, tatsächlich aber nicht die Absicht gehabt, zu investieren.

Normenkette:

StraBEG; EStG § 7g ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zum 31.12.2001 gebildete Rücklage trotz einer für den Veranlagungszeitraum 2001 im Jahre 2004 abgegebenen "strafbefreienden Erklärung" zum 31.12.2003 aufzulösen war.

Der Kläger war im Bereich der Telekommunikation selbständig als Berater tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Er bildete zum 31.12.2001 eine Ansparrücklage in Höhe von 40.000 DM. Er erläuterte die Rücklage in der beim Finanzamt eingereichten Gewinnermittlung zunächst nicht.