FG Hessen - Urteil vom 12.06.2006
8 K 1104/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, Abs. 7 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Ansparabschreibung; Terminsaufhebung; Anwaltswechsel; Vermietung; Container; Gewerbliche Tätigkeit; Vermögensverwaltung - Ansparabschreibung bei der Vermietung von Containern.

FG Hessen, Urteil vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 8 K 1104/03

DRsp Nr. 2007/11007

Ansparabschreibung; Terminsaufhebung; Anwaltswechsel; Vermietung; Container; Gewerbliche Tätigkeit; Vermögensverwaltung - Ansparabschreibung bei der Vermietung von Containern.

1. Eine Ansparabschreibung für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 i. V. mit Abs. 3 EStG ist bei der Vermietung von Containern nicht zu gewähren, wenn dadurch keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. 2. Eine Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nur hinaus, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der Vermieterleistung das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt. 3. Im Zeitpunkt des Erwerbs vermietete Wirtschaftsgüter sind als gebrauchte Wirtschaftsgüter anzusehen, für die kein Anspruch auf Ansparabschreibung besteht. 4. Ein Anwaltswechsel vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsaufhebung dar, wenn er nicht durch die Prozesspartei verschuldet ist und jedenfalls aus schutzwürdigen Gründen erfolgt.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, Abs. 7 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Tatbestand: