FG Niedersachsen - Gerichtsbescheid vom 09.11.2005
1 K 201/03
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
EFG 2006, 726

Ansparabschreibung; Verpachtungsbetrieb - Keine Ansparabschreibung bei Verpachtungsbetrieb

FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 201/03

DRsp Nr. 2006/11808

Ansparabschreibung; Verpachtungsbetrieb - Keine Ansparabschreibung bei Verpachtungsbetrieb

1. Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist nur für Betriebe möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben. 2. Betriebe mit bloßer Vermietungstätigkeit, die sich auf die Überlassung eines Betriebes zur Nutzung ohne eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr beschränken, sind vom Anwendungsbereich des § 7g EStG ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG.

Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinne er durch Bilanzierung ermittelt. Zum 1. Juli 1997 verpachtete er den Betrieb insgesamt, eine Betriebsaufgabeerklärung gab er - bewusst - nicht ab. Bei Verpachtungsbeginn hatte der Kläger eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 300.000 DM passiviert. In seinen Bilanzen auf den 30. Juni 1999 (Wj 1998/1999) löste er die Rücklage in Höhe von 214.475 DM und in der auf den 30. Juni 2000 (Wj 1999/2000) in Höhe von 25.525 DM gewinnerhöhend auf.