Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG.
Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinne er durch Bilanzierung ermittelt. Zum 1. Juli 1997 verpachtete er den Betrieb insgesamt, eine Betriebsaufgabeerklärung gab er - bewusst - nicht ab. Bei Verpachtungsbeginn hatte der Kläger eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 300.000 DM passiviert. In seinen Bilanzen auf den 30. Juni 1999 (Wj 1998/1999) löste er die Rücklage in Höhe von 214.475 DM und in der auf den 30. Juni 2000 (Wj 1999/2000) in Höhe von 25.525 DM gewinnerhöhend auf.
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