FG Hessen - Urteil vom 06.12.2004
1 K 939/02
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 686
Steuertelex 2005, 356

Ansparrücklage; Ansparabschreibung; Existenzgründer; Investition; Wesentliche Betriebsgrundlage; Verbindliche Bestellung - Konkretisierung des Investitionsvorhabens bei Ansparrücklagen für noch nicht eröffnete Betriebe

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 939/02

DRsp Nr. 2005/5404

Ansparrücklage; Ansparabschreibung; Existenzgründer; Investition; Wesentliche Betriebsgrundlage; Verbindliche Bestellung - Konkretisierung des Investitionsvorhabens bei Ansparrücklagen für noch nicht eröffnete Betriebe

Bei noch zu eröffnenden Betrieben ist es für die Gewährung einer Ansparabschreibung notwendig, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch verbindliche Bestellung ausreichend konkretisiert ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als GmbH & Co KG die sogenannte Ansparabschreibung für Existenzgründer gem. § 7 g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1997 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von Unternehmen und gewerblichen Betrieben und freiberuflich Tätigen, insbesondere in Fragen der Finanzierung, der Personalstruktur, Controlling und allgemeiner Betriebsorganisation. Im Einzelnen wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 20.10. sowie die Ergänzungen hierzu vom 10.12.1997 Bezug genommen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 18.12.1997.