FG Köln - Urteil vom 25.04.2007
10 K 4638/06
Normen:
EStG § 7g Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1294
EFG 2007, 1144

Ansparrücklage; Auflösung; Existenzgründung Arztpraxis

FG Köln, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 10 K 4638/06

DRsp Nr. 2007/12874

Ansparrücklage; Auflösung; Existenzgründung Arztpraxis

1. Existenzgründer ist nur eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wj der Betriebseröffnung u.a. keine Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG erzielt hat. 2. Bei einer Arztpraxis kann vom Beginn der Praxiseröffnung frühestens zu dem Zeitpunkt ausgegangen werden, ab dem konkrete Bemühungen bezüglich der später tatsächlich eröffneten bzw. übernommenen Praxis unternommen werden.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann vom Kläger gebildete sog. Existenzgründerrücklagen nach § 7g EStG aufgelöst werden müssen.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Der Kläger war in den Jahren bis einschließlich 1995 als Zahnarzt nichtselbständig tätig. In der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Januar 1996 war er arbeitslos. In dieser Zeit machte er Praxisvertretungen. Hierfür erhielt er am 23. November 1995 zwei Zahlungen über jeweils 500,- DM, am 8. Januar 1996 eine Zahlung über 2.400,- DM und am 19. Januar 1996 eine Zahlung über 600,- DM. Dies wurde dem früher zuständigen Finanzamt erst durch eine Kontrollmitteilung am 5. Oktober 1999 bekannt. Der Kläger hatte diese Beträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen 1995 und 1996 erklärt.