BFH - Beschluss vom 04.08.2004
IV B 238/02
Normen:
EStG § 7g Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 44
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3583/01

Ansparrücklage bei Einnahmenüberschuss-Rechnung

BFH, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen IV B 238/02

DRsp Nr. 2004/17198

Ansparrücklage bei Einnahmenüberschuss-Rechnung

Eine Ansparrücklage kann ein Stpfl. im Rahmen seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur dann nach § 7 g Abs. 6 EStG als BA abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und in der Gewinnermittlung nachweist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war daher zurückzuweisen.

1. Die Frage, ob in der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugleich eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG gesehen werden kann, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Existenzgründers nicht erfüllt, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn selbst wenn sie zu bejahen sein sollte, fehlte es im Streitfall an der Voraussetzung einer rechtzeitigen Konkretisierung der beabsichtigten Investitionen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01 (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) entschieden hat, kann ein Steuerpflichtiger eine Ansparrücklage im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung nur dann nach § 7g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und in der Gewinnermittlung nachweist.