FG München - Urteil vom 08.03.2006
1 K 1188/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 4, 5 ; EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 ; EStG § 7g Abs. 5 ;

Ansparrücklage bei Neugründung des Unternehmens

FG München, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 1188/03

DRsp Nr. 2007/2379

Ansparrücklage bei Neugründung des Unternehmens

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die vorraussichtliche Anschaffung des Wirtschaftsguts muss der Steuerpflichtige bei Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung nachweisen oder glaubhaft machen, um deren Bildung ins Blaue hinein auszuschließen. Bei Neugründungen bedarf es der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 4, 5 ; EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 ; EStG § 7g Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger berechtigt ist, eine Ansparabschreibung als Existenzgründer vorzunehmen.