FG Hessen - Urteil vom 09.02.2010
1 K 839/08
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 5; EStG § 7g Abs. 4; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;

Ansparrücklage bei Verstoß der beabsichtigten Betriebsgründung gegen ein gesetzliches Verbot; Ansparrücklage; Betriebsgründung; Voraussichtliche Investition; Investitionsabsicht; Verbindliche Bestellung; Präsenzapotheke; Franchisenehmer; Beteiligung; Gesetzliches Verbot; Europarechtswidrig

FG Hessen, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 1 K 839/08

DRsp Nr. 2010/11643

Ansparrücklage bei Verstoß der beabsichtigten Betriebsgründung gegen ein gesetzliches Verbot; Ansparrücklage; Betriebsgründung; Voraussichtliche Investition; Investitionsabsicht; Verbindliche Bestellung; Präsenzapotheke; Franchisenehmer; Beteiligung; Gesetzliches Verbot; Europarechtswidrig

1. Eine ausreichende Konkretisierung der Investitionsentscheidung zur Bildung einer Ansparrücklage für Apothekeneinrichtungen liegt bei Gründung eines Betriebes zum Betreiben einer sog. Präsenzapotheke trotz Abschluss entsprechender Gesellschafts- und Franchiseverträge zumindest dann nicht vor, wenn aufgrund umfangreicher beidseitiger Kündigungsrechte und Haftungsausschlüsse ein folgenloses Aussteigen aus der Vereinbarung möglich ist und zum Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage nicht absehbar ist, ob und wann dieses rechtliche Verbot geändert oder aufgehoben wird..