FG Niedersachsen - Urteil vom 05.04.2005
11 K 286/04
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1113
EFG 2005, 1416

Ansparrücklage; Betriebseröffnung; Investitionsentscheidung; Agrarinvestitionsförderungsprogramm; Herstellung; Genehmigungsantrag - Ansparrücklage nach § 7 Abs. 3 EStG bei einem erst zu eröffnenden Betrieb für herzustellende Wirtschaftsgüter

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 11 K 286/04

DRsp Nr. 2005/13096

Ansparrücklage; Betriebseröffnung; Investitionsentscheidung; Agrarinvestitionsförderungsprogramm; Herstellung; Genehmigungsantrag - Ansparrücklage nach § 7 Abs. 3 EStG bei einem erst zu eröffnenden Betrieb für herzustellende Wirtschaftsgüter

1. Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG setzt zwar das Vorhandensein eines Betriebs voraus, indes ist die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bereits im Jahr der Betriebseröffnung zulässig. 2. Für neu zu eröffnende Betriebe ist eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich; sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus. 3. Soll ein Wirtschaftsgut nicht angeschafft sondern hergestellt werden, muss zumindest ein Antrag auf behördliche Genehmigung vorliegen oder aber - falls eine solche nicht erforderlich ist - mit der Herstellung des Wirtschaftsguts tatsächlich begonnen worden sein. Der bloße Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm reicht dafür nicht aus.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, unter welchen Voraussetzungen eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einem erst zu eröffnenden Betrieb für die Herstellung von Wirtschaftsgütern gebildet werden kann.