BFH - Urteil vom 20.12.2006
X R 42/04
Normen:
EStG § 7 Abs. 3, 4, 5 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 883
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5543/00

Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen X R 42/04

DRsp Nr. 2007/5579

Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

Kommt es im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe zur Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG, so erhöht das den steuerbegünstigten Veräußerungs-/Betriebsaufgabegewinn.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 3, 4, 5 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer einen Kraftfahrzeughandel mit Kraftfahrzeugwerkstatt. Er veräußerte diesen Gewerbebetrieb zum 30. Dezember 1998.

Im Rahmen seines Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1996 hatte der Kläger für geplante Investitionen in Höhe von 300 000 DM Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 150 000 DM gebildet, von denen er nach zwischenzeitlicher Vornahme von Investitionen in Höhe von 37 432,63 DM im Wirtschaftsjahr 1997 in seinem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 einen Teilbetrag in Höhe von 18 716,32 DM und nach Durchführung von Investitionen im Wirtschaftsjahr 1998 in Höhe von 20 171,11 DM einen Teilbetrag in Höhe von 10 085,56 DM in seinem Jahresabschluss zum 30. Dezember 1998 gewinnerhöhend auflöste.

Den verbleibenden Restbetrag zum 30. Dezember 1998 in Höhe von 121 198,12 DM zzgl. des Gewinnzuschlages ordnete er dem Betriebsveräußerungsgewinn zu.