BFH - Urteil vom 17.11.2004
X R 38/02
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 6, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 845
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1642/01

Ansparrücklage eines Existenzgründers

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen X R 38/02

DRsp Nr. 2005/4427

Ansparrücklage eines Existenzgründers

1. Der auch im Rahmen einer Existenzgründerrücklage nach § 7 Abs. 7 EStG entsprechend anwendbare § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt voraus, dass ein WG in einem nachfolgenden Wj "voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt wird.2. Die "voraussichtliche" Investition muss hinreichend konkretisiert sein. Ob das zutrifft, richtet nach den Umständen des Einzelfalles (Anschluss an Senats-Urt. v. 19.9.2002 - X R 51/00, BStBl II 2004, 184).3. Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Forderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Das gilt auch für die "wesentliche Erweiterung" eines bereits bestehenden Betriebes.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 6, 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.