FG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2007
15 K 3388/05 E
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 829

Ansparrücklage; Existenzgründer; Gewinneinkünfte im Vorgründungszeitraum; Praxisvertretung - Unzulässigkeit einer Ansparrücklage zur Existenzgründung bei Praxisvertretung vor Niederlassung in eigener Praxis

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 15 K 3388/05 E

DRsp Nr. 2007/10277

Ansparrücklage; Existenzgründer; Gewinneinkünfte im Vorgründungszeitraum; Praxisvertretung - Unzulässigkeit einer Ansparrücklage zur Existenzgründung bei Praxisvertretung vor Niederlassung in eigener Praxis

1. Die Erzielung von Gewinneinkünften als Praxisvertreter im Vorgründungszeitraum schließt die Existenzgründereigenschaft eines selbständigen Augenarztes nach seiner Niederlassung in eigener Praxis aus. 2. Die Praxisvertretungen stellen keine Vorbereitungshandlung für die eigene Praxiseröffnung dar.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Auflösung einer Ansparrücklage.

Die verheiratete Klägerin ist von Beruf Ärztin. Sie erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Augenärztin mit eigener Praxis. Die Praxis wurde im Jahr 1999 eröffnet. Bereits in den Jahren 1997 und 1998 erzielte der Klägerin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus Praxisvertretungen (1997: 660,00 DM, 1998: 41.366,79 DM). In der nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - erstellten Gewinnermittlung der Arztpraxis war ein Sonderposten mit Rücklagenanteil nach § 7 g Abs. 3 und 7 EStG in Höhe von 24.690,58 EUR ausgewiesen.