FG Köln - Senatsurteil vom 28.08.2002
14 K 387/01
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 S 1 ; EStG § 7g Abs. 6 ; EStG § 7g Abs. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 194
EFG 2003, 218

Ansparrücklage für ein Einzelunternehmen trotz Einbringung des Einzelunternehmens in eine GbR

FG Köln, Senatsurteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 14 K 387/01

DRsp Nr. 2003/564

Ansparrücklage für ein Einzelunternehmen trotz Einbringung des Einzelunternehmens in eine GbR

1. Die Ansparrücklage muss sich auf eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition beziehen. 2. Die Ansparrücklage ist nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet. 3. Die Bildung einer Ansparrücklage ist nicht (mehr) zulässig, wenn das Einzelunternehmen, für das die Rücklage gebildet werden soll, im Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage bereits in eine GbR eingebracht worden ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 S 1 ; EStG § 7g Abs. 6 ; EStG § 7g Abs. 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger zum Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 3, 6 und 7 Einkommensteuergesetz - EStG - (Ansparrücklage für Existenzgründer) berechtigt war.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1998 als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Zum 01.07.1999 brachte der Kläger sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in die "...", eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -, ein. Diese GbR, an der neben dem Kläger ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist, betätigt sich ebenfalls im Bereich der Unternehmensberatung.