Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger zum Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 3, 6 und 7 Einkommensteuergesetz - EStG - (Ansparrücklage für Existenzgründer) berechtigt war.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1998 als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Zum 01.07.1999 brachte der Kläger sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in die "...", eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -, ein. Diese GbR, an der neben dem Kläger ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist, betätigt sich ebenfalls im Bereich der Unternehmensberatung.
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