FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2007
6 K 2538/04
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 S. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 204

Ansparrücklage für eine mobile Leichtbauhalle sowie bei wesentlicher Erweiterung des Betriebs

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 2538/04

DRsp Nr. 2007/21579

Ansparrücklage für eine mobile Leichtbauhalle sowie bei wesentlicher Erweiterung des Betriebs

1. Wird eine Ansparrücklage für eine Investition gebildet, die sowohl ein bewegliches als auch ein unbewegliches Wirtschaftsgut darstellen könnte, muss sich aus der Bezeichnung des Wirtschaftsguts, seiner Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungskosten hinreichend deutlich ergeben, dass die geplante Investition ein bewegliches Wirtschaftsgut betrifft. Die Bezeichnung "mobile Leichtbauhalle" oder "fliegender Bau" allein reicht jedenfalls dann nicht aus, die Beweglichkeit zu dokumentieren, wenn nach den vorgelegten Buchführungsunterlagen eine Nutzung der geplanten Leichtbauhalle (Anschaffungskosten 340.000 DM, Breite 25 Meter, Länge 70 Meter) auch unter freiem Himmel nicht auszuschließen ist, die Halle aber bei dieser Nutzung mit langen Erdnägeln fest im Boden verankert werden müsste und wegen dieser Verbindung mit dem Boden steuerlich als "unbewegliches Wirtschaftsgut" zu qualifizieren wäre.