BFH - Beschluss vom 26.07.2005
VIII B 134/04
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2186
BFH/NV 2005, 2186
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 210/03

Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

BFH, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen VIII B 134/04

DRsp Nr. 2005/18266

Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3ff EStG für einen erst zu eröffnenden Betrieb nur gebildet werden darf, wenn die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen wesentliche Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.2. Wesentliche Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs sind im Anwendungsbereich des § 7g EStG diejenigen Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Gründe für die Zulassung der Revision nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).