I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt seit 1990 ein Elektroinstallationsunternehmen. Für das Streitjahr 2004 ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei berücksichtigte er gewinnmindernd u.a. eine Rücklage nach § 7g EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung in Höhe von 32.000 EUR für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage (40% von 80.000 EUR). Die Stromeinspeisung war ihm am 23. Juli 2004 von der X-AG genehmigt worden. Die Fotovoltaikanlage wurde im Mai 2005 bestellt, im Juni 2005 geliefert und vom Kläger installiert.
Die Umsätze des Elektroinstallationsunternehmens entwickelten sich wie folgt:
Jahr | EUR |
2002 | 127.040 |
2003 | 110.042 |
2004 | 177.375 |
2005 | 188.443 |
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