BFH - Beschluss vom 26.09.2007
X B 51/07
Normen:
EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2284
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1938/05

Ansparrücklage; Kapazitätserweiterung

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen X B 51/07

DRsp Nr. 2007/19447

Ansparrücklage; Kapazitätserweiterung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes auf einen neuen Geschäftsbereich und die "wesentliche" Kapazitätserweiterung der "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" gleichzusetzen sind, die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG somit nur in Fällen der verbindlichen Bestellung der geplanten Investitionen zulässig ist.

Normenkette:

EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig dargelegt.