Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig dargelegt.
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