Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung
BFH, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen IV B 55/02
DRsp Nr. 2003/1356
Ansparrücklage nach § 7 gEStG; inhaltliche Bezeichnung
Voraussichtliche Investitionen, für die eine Ansparrücklage nach § 7 gEStG gebildet werden soll, müssen bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des WG sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (Anschluss an BFH-Urt. v. 12.12.2001 - XI R 13/00, BStBl II 2002, 385).
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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