BFH - Beschluss vom 16.06.2004
X B 172/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 1, 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1528
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 336/01

Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG

BFH, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen X B 172/03

DRsp Nr. 2004/14029

Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG

Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass ein Stpfl. bei mehreren geplanten Investitionen in einem voraussichtlichen Gesamtvolumen von über 600.000 DM die von ihm beanspruchte Gesamtsumme der Ansparabschreibungen i.H.v. 300.000 DM (= 50 v. H. des Höchstbetrages) zwecks der gebotenen eindeutigen Zuordenbarkeit der jeweiligen Ansparabschreibungen zu den betreffenden Investitionsvorhaben auf die einzelnen Wirtschaftgüter verteilen muss, die der Stpfl. anschaffen will.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1, 3, 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 -- FGO n.F.--).