BFH - Urteil vom 16.09.2004
X R 5/02
Normen:
EStG (1997) § 7g Abs. 3, 2 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2004, 2631
BFH/NV 2005, 119
BFHE 2007, 280
BStBl II 2005, 43
DB 2004, 2559
DStR 2004, 2049
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 301163 K 1

Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bei Wechsel der Gewinnermittlung von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich

BFH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen X R 5/02

DRsp Nr. 2004/17966

Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bei Wechsel der Gewinnermittlung von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich

»Wechselt der Steuerpflichtige zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, gilt kraft der Fiktion des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Halbsatz EStG 1997 das für die Ansparabschreibung vorausgesetzte Größenmerkmal auch dann als erfüllt, wenn das Betriebsvermögen ausweislich der Eröffnungsbilanz mehr als 400 000 DM beträgt.«

Normenkette:

EStG (1997) § 7g Abs. 3, 2 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Gewerbebetriebes (Gegenstand: Promotion/Werbeveranstaltungen). Zum Jahreswechsel 1996/1997 ging er von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§§ 5, 4 Abs. 1 EStG) über. Sein Betriebsvermögen betrug nach der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar des Streitjahres 1997 mehr als 900 000 DM. In seiner Schlussbilanz zum 31. Dezember 1997 bildete er für die geplante Anschaffung eines Großbildschirms mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 635 000 DM eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG 1997 in Höhe von 300 000 DM.