BFH - Beschluss vom 15.06.2005
IV B 28/05
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2008
BFH/NV 2005, 2008
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 939/02

Ansparrücklage nach § 7g EStG

BFH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen IV B 28/05

DRsp Nr. 2005/14604

Ansparrücklage nach § 7g EStG

Versagt das FG die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG, weil der Steuerpflichtige nach der BFH-Rspr. zwar keine Investitionsabsicht nachweisen müsse, eine hinreichende Konkretisierung der Investitionsentscheidung aber fehle, so liegt darin keine nachteilige Anwendung neuerer BFH-Rspr.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 7 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wurde im Oktober 1997 gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte sie --ebenso wie die im gleichen Jahr gegründete Komplementär-GmbH-- Unternehmensberatung betreiben. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 3. Juni 1998 wurde der Unternehmensgegenstand auf die Ausübung des Bewachungsgewerbes erweitert.

In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1997 bildete die Klägerin eine Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 320 000 DM. Diese erläuterte sie nach Rückfrage des damals zuständigen Finanzamts zunächst dahin gehend, dass Investitionen im Bereich der Erbenermittlung und im ursprünglichen Geschäftszweck "Überwachungen" und "Objektüberwachungen" vorgenommen werden würden. Die Rücklage sei als Existenzgründer-Rücklage für folgende Investitionen gebildet worden:

5 Fahrzeuge à 45 000 DM 225 000 DM

5 Fahrzeugeinrichtungen mit Funk, Telefon