FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.08.2005
2 K 1530/04
Normen:
EStG (2002) § 7g Abs. 5 § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 407

Ansparrücklage nach § 7g EStG; Gewinnzuschlag im Jahr der Auflösung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 1530/04

DRsp Nr. 2006/2335

Ansparrücklage nach § 7g EStG; Gewinnzuschlag im Jahr der Auflösung

Der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG ist für das Auflösungsjahr auch dann zu berechnen, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unterjährig aufgelöst wird (entgegen FG Bremen, Urteil vom 12.8.2002, Az. 1 K 245/01).

Normenkette:

EStG (2002) § 7g Abs. 5 § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei unterjähriger Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) der Gewinnzuschlag gem. § 7 g Abs. 5 EStG für das Auflösungsjahr voll zu berechnen ist.

Der Kläger ist Arzt und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. In der Gewinnermittlung für das Jahr 2002 löste der Kläger eine im Jahr 2000 gebildete Ansparrücklage auf. Die Auflösung der Rücklage erfolgte unterjährig in der laufenden Buchführung zum 31. Oktober 2002. Wegen der Auflösung erklärte der Kläger einen Gewinnzuschlag gem. § 7 g Abs. 5 EStG in Höhe von 6 % (= 1.053,78 EUR) des aufgelösten Betrages. Dabei ging der Kläger davon aus, dass ein Gewinnzuschlag für das Jahr der Auflösung nicht zu berechnen sei, da die Rücklage nur ein volles Wirtschaftsjahr bestanden habe.