FG Niedersachsen - Beschluss vom 09.09.2003
13 V 357/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 ;

Ansparrücklage; Rücklage; Finanzierungszusammenhang - Kein Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition bei Rücklagenbildung nach Ablauf des 2jährigen Investitionszeitraumes

FG Niedersachsen, Beschluss vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 13 V 357/03

DRsp Nr. 2003/14917

Ansparrücklage; Rücklage; Finanzierungszusammenhang - Kein Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition bei Rücklagenbildung nach Ablauf des 2jährigen Investitionszeitraumes

1. Der Zweck der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG verlangt in zeitlicher Hinsicht, dass die Rücklage die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllen kann. Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss daher ein "Finanzierungszusammenhang" bestehen. 2. Ein Finanzierungszusammenhang setzt voraus, dass der Stpfl. die Investition innerhalb des 2-Jahres-Zeitraumes des § 7g Abs. 4 EStG noch vornehmen kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht mehr erfüllt, wenn die Rücklage zu einem Zeitpunkt gebildet wird, in dem der 2jährige Investitionszeitraum bereits abgelaufen ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Bildung einer Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 20.000 DM im Streitjahr 1998 und in Höhe von 90.000 DM im Streitjahr 1999 zulässig war.