FG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2008
9 K 92/06
Normen:
EStG § 7g;

Ansparrücklage; Ruhender Betrieb - Bildung einer Ansparrücklage für einen ruhenden Betrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 9 K 92/06

DRsp Nr. 2009/4837

Ansparrücklage; Ruhender Betrieb - Bildung einer Ansparrücklage für einen ruhenden Betrieb

1. Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG. 2. Die Bildung einer Ansparrücklage setzt voraus, dass der Unternehmer mit dem Betrieb, in dessen Gewinnermittlung die Rücklage einfließen soll, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine werbende Tätigkeit ausübt. 3. Betriebe mit bloßer Vermietungstätigkeit, die sich auf die bloße Überlassung eines Betriebs zur Nutzung ohne eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr beschränken, werden in den Anwendungsbereich des § 7g EStG nicht einbezogen. Das gilt sowohl für § 7g Abs. 1 als auch für Abs. 3.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Wirtschaftsjahr 2001/2002 Ansparrücklagen gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte und ob diese Rücklagen ggf. mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2002/2003 vorzeitig aufzulösen waren.