FG Niedersachsen - Urteil vom 01.09.2003
1 K 72/02
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1324
EFG 2004, 1355

Ansparrücklage; Wirtschaftsjahr; Bilanzaufstellung - Bildung einer Anspar-Rücklage

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 72/02

DRsp Nr. 2004/12542

Ansparrücklage; Wirtschaftsjahr; Bilanzaufstellung - Bildung einer Anspar-Rücklage

1. Der Bildung einer Ansparrücklage steht nicht entgegen, dass der Stpfl. seinen Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben hat, ohne die vorgesehene Investition verwirklicht zu haben. 2. Die Bildung einer Ansparrücklage ist zwar nur für eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zulässig. Dieses Merkmal ist aus der Sicht des Wirtschaftsjahres zu entscheiden, für das die Ansparrücklage gebildet wird, nicht hingegen aus der Sicht des Zeitpunkts, zu dem die Bilanz aufgestellt wird.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Bildung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - sog. Ansparrücklage - noch möglich ist, wenn der Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben worden ist.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Ehefrau erzielte seit 19.. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 31. Juli 2000 erklärte sie gegenüber dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) die Betriebsaufgabe.