BFH - Urteil vom 17.11.2004
X R 41/03
Normen:
EStG § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 848
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 72/02

Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen X R 41/03

DRsp Nr. 2005/4428

Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

1. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und gegebenenfalls wie nachzuweisen ist, dass eine Investition i.S. von § 7 g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG "beabsichtigt ist". Der Stpfl. ist nicht gehalten, die Investitionsabsicht nachzuweisen; die Investition muss jedoch ausreichend konkretisiert sein.2. Im Rahmen der zur Annahme einer "voraussichtlichen" Investition erforderlichen Prognose ist vor allem zu prüfen, ob der Ansparrücklage eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zu Grunde liegt.3. Die Anerkennung der Ansparrücklage setzt voraus, dass die der Rücklage zu Grunde liegenden Investitionen nicht nur am betreffenden Bilanzstichtag, sondern auch noch im Zeitpunkt der Errichtung, Feststellung und Abgabe des Jahresabschlusses realisierbar sind. Nach einer vollzogenen Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung lassen sich diese Ziele nicht mehr erreichen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 3 ;

Gründe: