LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2020
L 18 KN 36/15
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI a.F. § 43 Abs. 2; SGB VI a.F. § 44 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 203 Abs. 1; SGB VI a.F. § 236a Abs. S. 1-2; SGB VI § 247 Abs. 1; SGB VI § 247 Abs. 2; SGB VI § 252 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 1; SGG § 62; SGG § 103; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 175; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 251 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 116/09
SG Düsseldorf, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 2848/10
SG Dortmund, vom 08.12.2014

Anspruch auf abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen einer Erwerbsunfähigkeit anstelle einer Altersrente wegen ArbeitslosigkeitAnforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer Entscheidung in mündlicher Verhandlung trotz Ausbleiben des KlägersKeine Verlegung des Termins aufgrund der besonderen Gefahren der Covid-19-PandemieAnforderungen an eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch und an die Glaubhaftmachung versicherungspflichtiger Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt - hier u.a. anlässlich eines Praktikums in einer sozialpädagogischen Einrichtung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen L 18 KN 36/15

DRsp Nr. 2021/946

Anspruch auf abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen einer Erwerbsunfähigkeit anstelle einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer Entscheidung in mündlicher Verhandlung trotz Ausbleiben des Klägers Keine Verlegung des Termins aufgrund der besonderen Gefahren der Covid-19-Pandemie Anforderungen an eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch und an die Glaubhaftmachung versicherungspflichtiger Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt – hier u.a. anlässlich eines Praktikums in einer sozialpädagogischen Einrichtung

1. Die besonderen Gefahren der Covid-19 - Pandemie begründen keinen Anspruch auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. 2. Die förmliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX ist zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderlich.

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.10.2011 und gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.12.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI a.F. § 43 Abs. 2;