Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.10.2011 und gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.12.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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