FG Münster - Urteil vom 21.02.2008
8 K 38/05 U
Normen:
AO § 130 Abs. 1 ; AO § 251 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 919

Anspruch auf Änderung des Bescheides nach § 251 AO bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

FG Münster, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 8 K 38/05 U

DRsp Nr. 2008/11631

Anspruch auf Änderung des Bescheides nach § 251 AO bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

Es besteht kein Anspruch auf Teilrücknahme eines Feststellungsbescheides nach § 251 AO, wenn nach Ablauf der für den Bescheid nach § 251 AO laufenden Rechtsbehelfsfrist eine Umsatzsteuererklärung eingereicht wird.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1 ; AO § 251 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten (Bekl.), einen bestandskräftigen Feststellungsbescheid i.S. des § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 179 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) aufgrund einer nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung zu korrigieren.

Der Kl. ist mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 5.9.2002 (Az. 00 IN 000/00) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau KC bestellt worden. Frau KC betrieb in X als Einzelunternehmerin einen Lebensmittelmarkt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigte der Kl. am 6.9.2002 vorsorglich die Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO), da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nicht überschaubar gewesen sei, ob die entstehenden Masseverbindlichkeiten in voller Höhe erfüllt werden könnten.