BFH - Beschluss vom 21.04.2009
VIII B 18/08
Normen:
KStG § 32a; KStG § 34 Abs. 13b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4438/06

Anspruch auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden durch erstmalige Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Kapitaleinkünfte bei gleichzeitiger Anrechnung der hierauf lastenden Körperschaftsteuer; Voraussetzungen der Zulassung einer Revision zur Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen VIII B 18/08

DRsp Nr. 2009/15383

Anspruch auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden durch erstmalige Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Kapitaleinkünfte bei gleichzeitiger Anrechnung der hierauf lastenden Körperschaftsteuer; Voraussetzungen der Zulassung einer Revision zur Fortbildung des Rechts

Normenkette:

KStG § 32a; KStG § 34 Abs. 13b;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren in der Sache die Änderung von Einkommensteuerbescheiden für mehrere Jahre durch erstmalige Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei gleichzeitiger Anrechnung der hierauf lastenden Körperschaftsteuer. Entsprechende Körperschaftsteuerbescheide waren nach zwei Außenprüfungen bei der GmbH ergangen, deren Gesellschafter der Kläger ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entsprach dem Änderungsbegehren nicht wegen eingetretener Festsetzungsverjährung, soweit es die Einkommensteuerfestsetzungen für 1992 bis 1999 betraf. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Als Grund für die Zulassung der Revision machen die Kläger einzig das Erfordernis einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der -- --) geltend. Sie halten eine analoge Anwendung des § des Körperschaftsteuergesetzes () auf den Streitfall für geboten.