I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Prozessbevollmächtigten Dr. B der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom 6. November 2002 ab, den für den 28. November 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, durch Verfügung des Vorsitzenden vom 7. November 2002 ab. Darin beurteilte dieser die Ausführungen in dem Antragsschriftsatz, nach denen Dr. B "bereits anderweitig verplant sei", nicht als Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung. Hinzu komme, dass eine Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät, deren Mitglieder bevollmächtigt worden seien, erfolgen könne.
Dem ebenfalls gestellten Antrag auf Übersendung von Kopien der gesamten Steuerakten wurde nicht entsprochen, weil eine Akteneinsicht beim Amtsgericht Wiesbaden stattgefunden habe und deshalb die Aktenbestandteile bezeichnet werden könnten, die fotokopiert werden sollten.
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