LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2020
L 18 R 1139/16
Normen:
SGB VI a.F. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 2-3; SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; GG Art 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 792/15

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteAnrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die WartezeitKeine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bei einem Betriebsübergang

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen L 18 R 1139/16

DRsp Nr. 2020/9225

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit Keine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bei einem Betriebsübergang

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 7.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 2-3; SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; GG Art 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Rentenbeginn am 1.9.2014.