LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.05.2020
L 3 R 89/19
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3; HwO § 76 Nr. 3; HwO § 89 Abs. 1 Nr. 5; GG;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 738/14

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteAnrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die WartezeitKeine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers nach der Fusion von Kreishandwerkerschaften

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen L 3 R 89/19

DRsp Nr. 2021/151

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit Keine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers nach der Fusion von Kreishandwerkerschaften

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3; HwO § 76 Nr. 3; HwO § 89 Abs. 1 Nr. 5; GG;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle der von der Beklagten bewilligten Altersrente für Frauen hat.

Die am ... 1951 geborene Klägerin arbeitete seit 1991 bei der Kreishandwerkerschaft S ... Mit Schreiben vom 29. November 2011 kündigte diese das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30. Juni 2012. Hintergrund war ein Personalabbau aufgrund der Zusammenlegung der Kreishandwerkerschaften Sa. und S. zum 1. Januar 2012.