LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.07.2019
L 2 R 247/18
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 791
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 814/17

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteAnrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die WartezeitGeschäftsaufgabe einer GmbH auch ohne Löschung im Handelsregister

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen L 2 R 247/18

DRsp Nr. 2019/11611

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit Geschäftsaufgabe einer GmbH auch ohne Löschung im Handelsregister

Die vollständige Geschäftsaufgabe einer GmbH im Sinne von § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 SGB VI liegt auch dann vor, wenn der ihr zugrundeliegende ernsthafte Willensentschluss des Unternehmers, der sich insbesondere in der Beendigung laufender Geschäftsvorgänge, der Unterlassung neuer, dem Unternehmenszweck dienender Geschäfte, der Entlassung aller Arbeitnehmer, dem Abbau vorhandener Sachmittel sowie der Abmeldung des Gewerbes oder einer Löschung im Handelsregister ausdrückt, bis auf die Abmeldung im Handelsregister komplett vollzogen worden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente für besonders langjährig Versicherte unter dem Gesichtspunkt der Wartezeiterfüllung wegen vollständiger Geschäftsaufgabe.