LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2021
L 2 R 105/20
Normen:
SGB VI a.F. § 34 Abs. 2 S. 1; SGB VI a.F. § 34 Abs. 3; SGB VI § 100 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3;
Fundstellen:
NZA 2021, 1622
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 716/18

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteRechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem Zufluss einer UrlaubsabgeltungAnrechnung als Hinzuverdienst gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F.Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des rechtlichen Entstehens des Anspruchs für die rechtliche Zuordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen L 2 R 105/20

DRsp Nr. 2021/6026

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem Zufluss einer Urlaubsabgeltung Anrechnung als Hinzuverdienst gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F. Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des rechtlichen Entstehens des Anspruchs für die rechtliche Zuordnung

Für die Zuordnung einer Urlaubsabgeltung ist nicht der Zuflussmonat maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Anspruchs.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 34 Abs. 2 S. 1; SGB VI a.F. § 34 Abs. 3; SGB VI § 100 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3;

Gründe

I.