LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.01.2018
L 3 R 705/17
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 236; SGB VI § 236b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1004/16

Anspruch auf Altersrente für langjährig VersicherteVerfassungsmäßigkeit der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und des Ausschlusses eines Wechsels von einer Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen L 3 R 705/17

DRsp Nr. 2019/6244

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte Verfassungsmäßigkeit der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und des Ausschlusses eines Wechsels von einer Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters

1. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a SGB VI und die Vertrauensschutzregelung sind verfassungsgemäß. 2. Die Regelung, dass ein Versicherter nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters keinen Wechsel in eine andere Rente wegen Alters vornehmen kann (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI), ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 236; SGB VI § 236b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Bewilligung abschlagsfreier Rente ab Vollendung des 62. Lebensjahres.