LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.04.2021
L 4 R 552/19
Normen:
SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; SGB VI Anl. 13; FRG § 15; FRG § 16; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 10/19

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte MenschenAnforderungen an eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSRKein Nachweis durch Eintragungen in sowjetische Arbeitsbücher

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 4 R 552/19

DRsp Nr. 2022/2776

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen Anforderungen an eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSR Kein Nachweis durch Eintragungen in sowjetische Arbeitsbücher

Allein die Vorlage eines sowjetischen Arbeitsbuches mit Angaben zu Anfang und Ende der Beschäftigung reicht für eine ungekürzte Ermittlung der Entgeltpunkte nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.05.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; SGB VI Anl. 13; FRG § 15; FRG § 16; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung bzw. einer vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen.