LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.08.2020
L 1 R 121/18
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 -4; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 544/13

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte MenschenRechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen aufgrund des Bezugs von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit über der HinzuverdienstgrenzeAnforderungen an die Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X für die Aufhebung des RentenbescheidesKenntnisnahme des Aufhebungsgrundes durch die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden bei der Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen L 1 R 121/18

DRsp Nr. 2021/1830

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen aufgrund des Bezugs von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit über der Hinzuverdienstgrenze Anforderungen an die Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X für die Aufhebung des Rentenbescheides Kenntnisnahme des Aufhebungsgrundes durch die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden bei der Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren in voller Höhe.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 -4; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind noch die teilweise Aufhebung der Altersrente vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 sowie die Rückzahlung von überzahlter Altersrente i.H.v. 5.729,23 EUR streitig.